| Parteiausschluss | Dieser Text beschreibt Parteiausschluss. Der untere Text beinhaltet die Parteiausschluss Beschreibung. Soweit es sich um ein definierbares Objekt handelt, sollte hier eine Parteiausschluss Definition vorhanden sein. Sollte eine Definition von Parteiausschluss fehlen, kann diese von Ihnen verfaßt werden. Wir sind bestrebt die Beschreibung von Parteiausschluss möglichst ausführlich zu halten.
Jeder Text bei Know-Library, sowie ein Teil davon (Definition, Beschreibung etc.), außer Bücher Beschreibungen kann bearbeitet werden. Falls die Beschreibung auf dieser Seite nicht korrekt ist klicken Sie auf 'Beschreibung editieren' um den Text zu korrigieren bzw. neuen einzufügen. Weitere Informationen und Bücher zum Thema Parteiausschluss Beschreibung , so wie Link zum Forum finden Sie weiter unten. Eine Übersicht der Texte, die das Thema Parteiausschluss beschreiben finden Sie auf der Seite alle Artikel über Parteiausschluss. Fragen zu dem Thema Parteiausschluss können im Forum gestellt werden. Klicken Sie hier um zu dem Forum zu wechseln.
Parteiausschluss ArtikelBuch-Tipp: Der Parteiausschluß Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch " Der Parteiausschluß". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu dem Buchhändler weiter geleitet. Ein Parteiausschluss ist die schärfste Sanktionsmaßnahme politischer Parteien, um parteischädigendes Verhalten einzelner Mitglieder zu ahnden.
Bei den meisten Parteien geht dem Parteiausschluss ein so genanntes Parteiordnungsverfahren voraus, das häufig auch als Parteiausschlussverfahren genannt wird. Letztere Nennung ist aber falsch, da am Ende des Verfahrens nicht zwangsläufig der Ausschluss des Mitglieds steht; häufig wird auch ca. ein zeitlich befristetes Funktionsverbot verhängt.
Die Details dieser Verfahren sind in den Satzungen der Parteien geregelt, die sich (immerhin bei den etablierten Parteien in Deutschland) in diesem Punkt jedoch sehr stark ähneln:
- Ein Parteiordnungsverfahren wird ca. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder die Prinzipien der Partei eingeleitet.
- Über die Einleitung eines Verfahrens können ca. Bundes- oder Landes- oder Kreisvorstände entscheiden.
- Gegen die Entscheidung können ordentliche Gerichte angerufen werden.
Nicht verwechselt werden darf der Parteiausschluss mit dem Ausschluss eines Abgeordneten aus einer Fraktion, auch wenn der eine Ausschluss meist auch den anderen zur Folge hat.
Weiteres zu dem Artikel Parteiausschluss | | Andere Leser interessierten sich auch für folgende Beschreibungen: | Parteiausschlussverfahren, Entscheidung, Bezeichnung, Verhalten, Satzung | | Schnellzugrif auf verwandte Texte: | | | NEU! Frage im Forum zum Thema: | | Wenn die Beschreibung 'Parteiausschluss' Ihrer Meinung nach nicht korrekt ist oder in aktueller Version Fehler enthalten sind oder es fehlt die Parteiausschluss Definition, dann klicken Sie bitte auf "Beschreibung bearbeiten" und schreiben Sie die Eigene Version des Textes. Die Änderungen in der Beschreibung werden sofort aktiv und für alle sichtbar. Ein Administrator wird Ihre Version der Beschreibung und Definition von 'Parteiausschluss' nachher prüfen. Bitte achten Sie auf die Urheberrechte (Copyright). Wir sind für die besseren Beschreibung von 'Parteiausschluss' und 'Parteiausschluss' Definition sehr dankbar.
Alle Tipps zu den Bücher auf dieser Seite wurden automatisch generiert. D.h. die Bücher wurden aus einer Datenbank von dem Computer ausgesucht. Deshalb kann es vorkommen, dass vorgeschlagene Bücher nicht ganz der 'Parteiausschluss' Beschreibung entsprechen.
|
|
|
· Diese Seite wurde bisher 293 mal abgerufen. · Letzte Counteraktualisierung erfolgte am 11.05.2008 um 23:27:02 · Diese Seite wurde zuletzt geändert um 13:37, 22. Feb 2004. · Letzte Portalaktualisierung erfolgte um 08:00:00 GMT, 25.02.2008
|